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BaumfällungZwickau

Rechtsstand · geprüft am 12.08.2026

Fällgenehmigung Zwickau: seit Juli 2025 gilt das Anzeigeverfahren

Baumfällung Zwickau begleitet den Papierweg mit, wenn in Zwickau oder im Landkreis ein Baum weichen soll. Die wichtigste Auskunft vorweg: In der Stadt Zwickau gibt es seit dem 5. Juli 2025 keine Fällgenehmigung mehr. An ihre Stelle ist eine Anzeige getreten — mit einer Frist, nach deren Ablauf das Schweigen der Behörde als Freigabe wirkt.

  • Gehölzschutzsatzung
  • Anzeigeverfahren
  • 100 cm Stammumfang
  • Drei-Wochen-Frist
  • Ersatzpflanzung
  • Ausgleichszahlung
Kurz gefasst: Geschützt sind in Zwickau nur Laubbäume ab 100 Zentimetern Stammumfang in einem Meter Höhe. Ihre Entfernung ist beim Amt für Umwelt und Stadtplanunganzuzeigen, nicht zu beantragen. Bleibt eine Rückmeldung drei Wochen aus, darf gefällt werden. Nadelbäume und freiwachsende Sträucher sind seit Juli 2025 nicht mehr geschützt. Das Fällverbot vom 1. März bis 30. September gilt unabhängig davon weiter.

Was sich am 5. Juli 2025 geändert hat

Der Stadtrat hat die Gehölzschutzsatzung am 4. Juli 2025 im Elektronischen Amtsblatt bekannt gemacht; einen Tag später trat sie in Kraft. Die Neufassung hat drei Dinge verschoben, die in der Praxis alle drei wichtig sind.

Erstens das Verfahren. Wo früher ein Antrag auf Genehmigung stand, steht heute eine Anzeige auf Gehölzentfernung. Das ist kein Etikettenwechsel: Im Genehmigungsverfahren darf man erst handeln, wenn eine Erlaubnis vorliegt. Im Anzeigeverfahren darf man handeln, wenn die Behörde innerhalb der Frist nicht widerspricht.

Zweitens der Schutzumfang. Nadelbäume und freiwachsende Sträucher sind aus dem Schutz herausgefallen. Wer eine Fichte im Vorgarten stehen hat, die zu dicht am Haus steht, muss dafür in Zwickau nichts mehr melden. Umgekehrt sind Birken, Pappeln und Weiden auf bebauten Grundstücken jetzt ausdrücklich erfasst.

Drittens der Beratungsanspruch. Neu eingeführt wurde ein Anspruch der Gehölzeigentümer auf Beratung zu allen Fragen rund um ihr Gehölz. Das ist die Stelle, an der sich ein Anruf bei der Stadt tatsächlich lohnt — vor allem bei Bäumen im Grenzbereich des Schutzumfangs.

Welche Bäume geschützt sind — und wie Sie das in zwei Minuten selbst prüfen

Die Schwelle liegt bei 100 Zentimetern Stammumfang, gemessen in einem Meter Höhe, und sie gilt unabhängig davon, ob das Grundstück bebaut ist. Entscheidend ist der Umfang, nicht der Durchmesser — ein Unterschied, der regelmäßig zu Fehleinschätzungen führt: 100 Zentimeter Umfang sind rund 32 Zentimeter Durchmesser. Das ist ein Baum, den ein Erwachsener mit beiden Armen noch knapp umfassen kann.

  • Maßband um den Stamm, nicht quer darüber. Ein Zollstock quer über den Stamm misst den Durchmesser und liefert die falsche Zahl.
  • In einem Meter Höhe ansetzen. Am Hang wird von der bergseitigen Seite aus gemessen.
  • Laubbaum oder Nadelbaum? Nur Laubbäume sind erfasst. Fichte, Kiefer, Tanne, Thuja und Eibe fallen in Zwickau nicht unter die Satzung.
  • Sonderfälle prüfen: Naturdenkmale, Festsetzungen im Bebauungsplan und Ausgleichspflanzungen aus früheren Baugenehmigungen sind unabhängig vom Stammumfang geschützt.

Die Anzeige: wohin sie geht und was hineingehört

Zuständig ist das Amt für Umwelt und Stadtplanung, Sachgebiet Umwelt und Klima. Die Anzeige beschreibt, welches Gehölz entfernt werden soll und warum. Aus der Praxis: Je genauer die Angaben, desto geringer die Wahrscheinlichkeit einer Rückfrage, die die Frist faktisch verlängert.

  • Adresse und Flurstück, dazu die Lage des Baums auf dem Grundstück
  • Baumart und Stammumfang in einem Meter Höhe
  • Grund der Entfernung — Standsicherheit, Bauvorhaben, Schäden am Gebäude, Krankheit
  • Fotos, die den Baum und sein Umfeld zeigen
  • Angabe, wo die Ersatzpflanzung vorgesehen ist

Das Anzeigeverfahren ist im Normalfall kostenfrei. Gebühren entstehen erst, wenn zusätzlich eine Genehmigung erforderlich wird.

  1. 01

    Prüfen, ob der Baum geschützt ist

    Stammumfang in einem Meter Höhe messen — mit dem Maßband um den Stamm, nicht quer darüber. Unter 100 Zentimetern und bei Nadelbäumen ist in Zwickau nichts zu veranlassen.

  2. 02

    Anzeige einreichen

    Die Anzeige auf Gehölzentfernung geht an das Amt für Umwelt und Stadtplanung, Sachgebiet Umwelt und Klima. Im Normalfall ist das Verfahren kostenfrei.

  3. 03

    Drei Wochen abwarten, dann fällen

    Bleibt eine Rückmeldung aus, darf die angezeigte Fällung ausgeführt werden — im Fällfenster zwischen 1. Oktober und 28. Februar.

Die Drei-Wochen-Frist richtig lesen

Die Frist ist der Kern des neuen Verfahrens — und die Stelle, an der die meisten Fehler passieren. Sie bedeutet nicht, dass nach drei Wochen automatisch alles erlaubt ist. Sie bedeutet, dass die Stadt drei Wochen Zeit hat, sich zu melden, und dass ihr Schweigen als Nichtbeanstandung wirkt.

Wichtig: Die Frist hebelt das Bundesrecht nicht aus. Auch wenn die drei Wochen abgelaufen sind, bleibt eine Fällung zwischen dem 1. März und dem 30. September nach § 39 Absatz 5 BNatSchG verboten. Wer im Juli anzeigt und im August fällt, handelt ordnungswidrig — trotz abgelaufener Frist.

Praktische Folge für die Terminplanung: Eine Anzeige im September ist der richtige Zeitpunkt. Die Frist läuft ab, während die Vegetationszeit endet, und der Termin liegt am Anfang des Fällfensters statt in der Januar-Warteschlange.

Ersatzpflanzung oder 750 Euro

Der Verlust eines geschützten Baumes ist auszugleichen — in der Regel durch eine Ersatzpflanzung im Verhältnis 1:1. Sie ist spätestens ein Jahr nach der Fällung vorzunehmen und der Stadt anzuzeigen. Der neue Baum muss drei Jahre anwachsen; geht er in dieser Zeit ein, ist nachzupflanzen.

Ist eine Pflanzung auf dem eigenen oder einem anderen Grundstück in Zwickau nicht möglich, kann eine zweckgebundene Ausgleichszahlung von 750 Euro je Baum an die Stadt geleistet werden. Sie ist spätestens einen Monat nach der Fällung fällig.

Das ist ein Posten, der in Kostenvergleichen fast immer fehlt. Wer die Fällung eines großen Laubbaums plant, sollte ihn von Anfang an mitrechnen — oder gleich klären, wo auf dem Grundstück ein Ersatzbaum stehen kann.

Wenn der Baum nicht in Zwickau steht

Der Gehölzschutz ist in Sachsen Sache der Gemeinden, und der Landkreis Zwickau weist selbst darauf hin, dass die meisten Städte und Gemeinden eigene Satzungen haben. Was in der Kreisstadt gilt, gilt deshalb nicht automatisch elf Kilometer weiter.

Gemeinde für Gemeinde

Dieselbe Birke, drei verschiedene Rechtslagen

Der Gehölzschutz ist in Sachsen kommunal geregelt. Was auf Ihrem Grundstück gilt, hängt deshalb nicht am Baum, sondern an der Gemeindegrenze. Wo wir den Satzungstext nicht in einer öffentlich abrufbaren Fassung prüfen konnten, steht das hier so — und wir fragen die Schwelle vor dem Auftrag direkt bei der Stelle ab.

GemeindeVerfahrenAb welchem BaumStand
ZwickauAnzeigealle Laubbäume ab 100 cm Stammumfang, gemessen in einem Meter Höhe — unabhängig davon, ob das Grundstück bebaut ist. Nadelbäume und freiwachsende Sträucher sind seit der Neufassung nicht mehr geschützt.gegen Quelle geprüft
Werdaukeine Satzungkeine kommunale Schutzschwelle — geschützt ist ein Baum in Werdau nur über das Bundesrecht, über den Bebauungsplan oder als Naturdenkmal.gegen Quelle geprüft
GlauchauGenehmigungab 30 cm Stammumfang, gemessen in einem Meter Höhe. Bei mehrstämmigen Bäumen werden die Stammumfänge addiert.gegen Quelle geprüft
Crimmitschaunicht geprüftDer Landkreis Zwickau gibt an, dass die meisten Städte und Gemeinden eigene Satzungen haben. Für Crimmitschau haben wir den Satzungstext nicht in einer öffentlich abrufbaren Fassung prüfen können; wir tragen deshalb keine Schwelle ein, sondern klären sie vor jedem Auftrag bei der Stadt.nicht geprüft
Kirchbergnicht geprüftDie Stadt Kirchberg führt das Verfahren „Baumfällung, Gehölzentfernung“ über Amt24. Eine öffentlich abrufbare Fassung der Satzung mit Schwellenwert konnten wir nicht prüfen — wir fragen sie deshalb vor jedem Auftrag direkt bei der Stadt ab.nicht geprüft
Wilkau-HaßlauGenehmigungDie Stadt hat eine eigene Baumschutzsatzung. Den Schwellenwert nennt die Dienstleistungsseite der Stadt nicht; er steht im Satzungstext, den wir vor dem Auftrag für Ihr Grundstück abfragen.nicht geprüft

Unabhängig von der Gemeinde gilt: Wer innerhalb der Vegetationszeit fällen muss, braucht eine Befreiung der unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes. Sie setzt Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses oder eine unzumutbare Belastung im Einzelfall voraus; die Kosten beginnen bei 75 Euro.

Was wir davon übernehmen

Wir messen bei der Besichtigung den Stammumfang, prüfen die Satzung der zuständigen Gemeinde und sagen Ihnen, welcher der drei Wege gilt: gar nichts veranlassen, anzeigen oder Genehmigung einholen. Auf Wunsch reichen wir die Anzeige mit Fotos und Maßangaben ein und halten die Frist nach.

Das ist keine Rechtsberatung, sondern die fachliche Vorbereitung eines Verwaltungsvorgangs — den Unterschied nennen wir offen. Wo eine Auskunft an einer Rechtsfrage hängt, verweisen wir auf die Behörde oder auf einen Anwalt.

§ 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz

Wann gefällt werden darf

  • Janfrei
  • Febfrei
  • MärVerbot
  • AprVerbot
  • MaiVerbot
  • JunVerbot
  • JulVerbot
  • AugVerbot
  • SepVerbot
  • Oktfrei
  • Novfrei
  • Dezfrei

Vom 1. März bis zum 30. September dürfen Bäume außerhalb des Waldes, Hecken und andere Gehölze nicht abgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden. Das Fällfenster liegt im Winterhalbjahr:1. Oktober bis 28. Februar.

Fragen aus der Praxis

Fragen zum Anzeigeverfahren

Muss ich in Zwickau noch eine Fällgenehmigung beantragen?
Nein. Seit dem 5. Juli 2025 ersetzt eine Anzeige auf Gehölzentfernung den früheren Antrag. Sie zeigen dem Amt für Umwelt und Stadtplanung an, welches Gehölz entfernt werden soll; bleibt binnen drei Wochen eine Rückmeldung aus, darf die angezeigte Fällung ausgeführt werden.
Wie messe ich den Stammumfang richtig?
Mit einem Maßband einmal um den Stamm herum, in genau einem Meter Höhe über dem Boden. Gemessen wird der Umfang, nicht der Durchmesser: 100 Zentimeter Umfang entsprechen rund 32 Zentimetern Durchmesser. Steht der Baum am Hang, wird von der bergseitigen Seite gemessen.
Was kostet das Anzeigeverfahren?
Im Normalfall nichts. Kosten entstehen erst, wenn zusätzlich eine Genehmigung nötig wird — etwa eine Befreiung vom Fällverbot innerhalb der Vegetationszeit. Die erteilt die untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes, und dort beginnen die Gebühren bei 75 Euro.
Was passiert, wenn sich die Stadt doch meldet?
Dann wird der Fall geprüft, und die Fällung ist bis zur Klärung nicht freigegeben. Das ist kein Sonderfall, sondern der Zweck der Frist: Sie gibt der Behörde Gelegenheit zum Einschreiten, etwa wenn ein Baum als Naturdenkmal geschützt ist oder ein Bebauungsplan eigene Festsetzungen enthält.
Muss ich nach der Fällung einen neuen Baum pflanzen?
In der Regel ja, im Verhältnis 1:1 und spätestens ein Jahr nach der Fällung. Die Ersatzpflanzung ist der Stadt anzuzeigen, und der neue Baum muss drei Jahre anwachsen — geht er ein, ist nachzupflanzen. Ist eine Pflanzung auf dem eigenen oder einem anderen Grundstück in Zwickau nicht möglich, kann stattdessen eine Ausgleichszahlung von 750 Euro je Baum geleistet werden, fällig binnen eines Monats.
Gilt die Zwickauer Regel auch im Umland?
Nein, und das ist der häufigste Irrtum. Der Gehölzschutz ist kommunal geregelt. Glauchau verlangt weiterhin eine Genehmigung und schützt schon ab 30 Zentimetern Stammumfang, Werdau hat überhaupt keine Baumschutzsatzung. Maßgeblich ist immer die Satzung der Gemeinde, in der der Baum steht.
Was gilt für Totholz und Kronenpflege?
Totholzentfernungen und Schnittmaßnahmen zur Kronenpflege, die der Gesunderhaltung des Baumes dienen und fachgerecht ausgeführt werden, sind in Zwickau nicht anzeigepflichtig. Wer den Baum erhalten will, muss also nichts melden — die Anzeigepflicht knüpft an die Beseitigung an.

Grundlage dieser Seite

Quellen und Prüfstand

Rechts- und Normangaben auf dieser Seite sind gegen die jeweilige Primärquelle geprüft. Fachlich zuletzt geprüft am 12.08.2026 durch dieRedaktion Baumfällung Zwickau. Satzungen ändern sich; maßgeblich ist immer die jeweils geltende Fassung Ihrer Gemeinde.

  1. [1]Die Stadt Zwickau hat am 4. Juli 2025 eine neue Gehölzschutzsatzung im Elektronischen Amtsblatt bekannt gemacht; sie trat am 5. Juli 2025 in Kraft.

    Stadt Zwickau, Pressemitteilung vom 15.07.2025 · www.zwickau.de/de/aktuelles/pressemitteilungen/2025/07/283.php · abgerufen am 12.08.2026

  2. [2]Statt eines Antrags auf Genehmigung ist in Zwickau eine Anzeige auf Gehölzentfernung beim Amt für Umwelt und Stadtplanung einzureichen. Erfolgt binnen drei Wochen keine Rückmeldung der Stadtverwaltung, kann die angezeigte Fällung unter Beachtung des gesetzlichen Fällverbots durchgeführt werden.

    Stadt Zwickau, Pressemitteilung vom 15.07.2025 · www.zwickau.de/de/aktuelles/pressemitteilungen/2025/07/283.php · abgerufen am 12.08.2026

  3. [3]Geschützt sind in Zwickau alle Laubbäume ab 100 cm Stammumfang, gemessen in einem Meter Höhe, unabhängig davon, ob das Grundstück bebaut ist. Nadelbäume und freiwachsende Sträucher sind seit der Neufassung nicht mehr geschützt.

    Stadt Zwickau, Pressemitteilung vom 15.07.2025 · www.zwickau.de/de/aktuelles/pressemitteilungen/2025/07/283.php · abgerufen am 12.08.2026

  4. [4]Der Verlust eines geschützten Baumes ist in Zwickau in der Regel durch eine Ersatzpflanzung im Verhältnis 1:1 auszugleichen. Ist eine Ersatzpflanzung nicht möglich, kann eine zweckgebundene Ausgleichszahlung von 750 Euro je Baum an die Stadt geleistet werden.

    Stadt Zwickau, Pressemitteilung vom 15.07.2025 · www.zwickau.de/de/aktuelles/pressemitteilungen/2025/07/283.php · abgerufen am 12.08.2026

  5. [5]Ersatzpflanzungen sind spätestens ein Jahr nach der Fällung vorzunehmen und der Stadt anzuzeigen; Ausgleichszahlungen sind spätestens einen Monat nach der Fällung fällig. Das Anzeigeverfahren ist im Normalfall kostenfrei. Totholzentfernung und Schnittmaßnahmen zur Kronenpflege, die der Gesunderhaltung dienen, sind nicht anzeigepflichtig.

    Stadt Zwickau, Amt für Umwelt und Stadtplanung, Dienstleistung „Baum- und Gehölzschutz“ (Gehölzschutzsatzung vom 04.07.2025) · www.zwickau.de/de/politik/verwaltung/aemter/dezernat2/Amt_fuer_Umwelt_und_Stadtplanung/sachgebiet_umwelt_klima/dienstleistungen/baumgehoelzschutz.php · abgerufen am 12.08.2026

  6. [6]Mit der Neufassung hat die Stadt Zwickau einen Beratungsanspruch der Gehölzeigentümer zu allen Fragen im Zusammenhang mit dem Gehölz eingeführt.

    Stadt Zwickau, Pressemitteilung vom 15.07.2025 · www.zwickau.de/de/aktuelles/pressemitteilungen/2025/07/283.php · abgerufen am 12.08.2026

  7. [7]In den meisten Städten und Gemeinden des Landkreises Zwickau gelten eigene Gehölz- oder Baumschutzsatzungen. Eine Befreiung, um Gehölze innerhalb der Vegetationszeit zu beseitigen, erteilt die untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes; sie setzt Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses oder eine unzumutbare Belastung im Einzelfall voraus. Die Kosten beginnen bei 75,00 Euro.

    Landkreis Zwickau, Dienstleistung „Baum- und Gehölzschutz, zeitliches Fällverbot“ · www.landkreis-zwickau.de/detail?type=VB&id=3081 · abgerufen am 12.08.2026

  8. [8]Vom 1. März bis zum 30. September ist es verboten, Bäume außerhalb des Waldes, Hecken und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte.

    § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz, Bundesministerium der Justiz · www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__39.html · abgerufen am 12.08.2026

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